Recht & Naturschutz

Wann der Schnitt verboten ist

Der Obstbaumschnitt ist nicht nur eine Frage des richtigen Zeitpunkts für den Baum – er ist auch gesetzlich geregelt. Über dem Gartenzaun gilt die Brut- und Setzzeit.

Das Verbot

1. März bis 30. September

Zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere verbietet das Bundesnaturschutzgesetz in der Brut- und Setzzeit den radikalen Rückschnitt von Gehölzen in der freien Landschaft.

Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Gemeint ist der starke Rückschnitt und das Roden – nicht die schonende Pflege.

Im Wortlaut: „… Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ — § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.

Was erlaubt bleibt

Der Pflegeschnitt am Obstbaum

Das Gesetz nimmt den schonenden Form- und Pflegeschnitt ausdrücklich aus. Den Obstbaum auslichten, einkürzen und in Form halten darfst du also auch im Sommerhalbjahr.

Im Wortlaut: „Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ — § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.

Das passt zur Schnittlehre: Steinobst wird ohnehin am besten nach der Ernte im Sommer geschnitten – ein Pflegeschnitt, der erlaubt bleibt. Wie und wann je Baumart, steht im Schnitt-Leitkapitel.

Die Grenzen

Worauf du trotzdem achten musst

Auch ein erlaubter Pflegeschnitt entbindet nicht vom Artenschutz – und örtlich kann mehr gelten.

  • Keine besetzten Nester. Brütende Vögel dürfen nicht gestört, ihre Nester nicht zerstört werden – unabhängig vom Datum (§ 39 Abs. 1, strenger Artenschutz § 44 BNatSchG). Vor dem Schnitt die Krone absuchen; im Zweifel verschieben.
  • Landesrecht kann strenger sein. Die Bundesländer können den Zeitraum erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben (§ 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
  • Kommunale Baumschutzsatzungen. Viele Gemeinden schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zusätzlich – dann braucht selbst ein größerer Schnitt eine Genehmigung. Das ist eigenes Ortsrecht und steht neben § 39.

Im Zweifel fragen: Auskunft gibt die untere Naturschutzbehörde (meist beim Landratsamt) oder die Gemeinde. Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut redaktionell eingeordnet wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.