Recht & Naturschutz

Wann der Schnitt verboten ist

Vor dem Schnitt musst du Gehölzschutz, Artenschutz und örtliche Regeln prüfen. Ob ein Eingriff erlaubt ist, hängt von Umfang, Standort und Zeitpunkt ab.

  • Gesetzeswortlaut, gegen die amtliche Fassung geprüft
  • Tier-A-Beleg: § 39 BNatSchG
Das Verbot

1. März bis 30. September

Zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere verbietet das Bundesnaturschutzgesetz in diesem Zeitraum bestimmte starke Eingriffe an Gehölzen. Für Bäume bestehen standortbezogene Ausnahmen; Hecken und Gebüsche sind auch im Garten erfasst.

Jahresrad: Verbotszeit für radikalen Rückschnitt vom 1. März bis 30. September, Oktober bis Februar liegen außerhalb dieser Bundesfrist; andere Schutzvorschriften bleiben bestehen. JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDez§ 39BNatSchG1. März – 30. September
  • Verbotszeit: kein radikaler Rückschnitt
  • Außerhalb dieser Verbotsfrist

Vom 1. März bis 30. September sind Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen der erfassten Gehölze grundsätzlich verboten. Bei Bäumen sind Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen ausgenommen. Diese Standortausnahme gilt nicht für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche. Artenschutz und örtliche Schutzvorschriften bleiben auch bei ausgenommenen Bäumen bestehen.

„… Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Tier A
Was erlaubt bleibt

Der Pflegeschnitt am Obstbaum

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind von dieser Verbotsfrist ausgenommen. Artenschutz und örtliche Regeln musst du trotzdem beachten. Eine starke Kronenreduktion wird nicht dadurch zulässig, dass man sie „Pflegeschnitt“ nennt.

„… zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz BNatSchG Tier A

Kirschen werden bevorzugt nach der Ernte im Sommer geschnitten. Prüfe dabei den zulässigen Umfang und den Artenschutz. Die Anleitungen findest du im Schnittkapitel.

Die Grenzen

Artenschutz und örtliche Regeln

Diese Regeln gelten auch bei Pflegeschnitten und außerhalb der Verbotsfrist.

  • Nester und Lebensstätten schützen

    Brütende Vögel dürfen nicht gestört, ihre Nester nicht zerstört werden – unabhängig vom Datum. Auch wiederkehrend genutzte Nester und Baumhöhlen können außerhalb der aktuellen Brut geschützt sein. Vor dem Schnitt auf Lebensstätten achten; im Zweifel fachkundig prüfen lassen.

    § 39 Abs. 1 · § 44 BNatSchG
  • Landesrecht kann strenger sein

    Die Bundesländer können den Zeitraum erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben.

    § 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG
  • Kommunale Baumschutzsatzungen

    Je nach örtlicher Satzung können Fällungen oder größere Schnitte genehmigungspflichtig sein. Welche Baumarten und Größen erfasst sind, ist bei der Gemeinde zu prüfen.

    Ortsrecht, neben § 39

Im Zweifel fragen: Auskunft gibt die untere Naturschutzbehörde (meist beim Landratsamt) oder die Gemeinde. Diese Seite erläutert den Gesetzeswortlaut und ersetzt keine Rechtsberatung.